Oldtimer Anwalt – Rechtstipp
Im aktuellen Oldtimer Markt Magazin (07/23) finden Sie unter der Rubrik “Die Ratgeber – guter Rat ist nicht teuer” einen Rechtstipp von Oldtimeranwalt Mag. Dr. Günter Lippitsch zum Thema “Rechtliche Relevanz von Verbrauchsangaben”.
Rechtstipp:
Rechtliche Relevanz von Verbrauchsangaben
Von Oldtimeranwalt Univ. Lekt. Dr. Günter Lippitsch
Der Oberste Gerichtshof hat aktuell (nach dem VW-Abgasskandal) über Gewährleistungsansprüche betreffend die Realverbräuche von Fahrzeugen entschieden. Nach § 933 Abs. 1 ABGB muss der Kunde/Verbraucher das Recht auf Gewährleistung, wenn es eine bewegliche Sache (Fahrzeug) betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt bei Sachmängeln mit dem Tag der Ablieferung der Sache. Der Beginn des Laufes einer Gewährleistungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war. Nur bei der Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, soll er Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben werden. Allerdings können die bei einem Fahrzeugkauf zugesagten Laborverbrauchswerte nicht mit dem Realbetrieb gleichgesetzt werden. Wird allerdings nicht nur (und nachweisbar) auf Prospektangaben und dort auch auf die Methode der Verbrauchsmessung hingewiesen, sondern ein bestimmter Kraftstoffverbrauch im Realbetrieb zugesagt (sogenannte mündliche Nebenabrede), so wäre dieser in einem Gerichtsverfahren durchsetzbar. Der Verbraucher ist allerdings beweispflichtig, dass er einerseits das Fahrzeug mit den realen (hohen) Verbräuchen nicht gekauft hätte (Irrtum) und andrerseits dafür, welche realen Verbräuche sein Fahrzeug tatsächlich aufweist. Der letztgenannte Beweis ist schwierig; bloß persönliche Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch oder auf einem Zettel reichen hierfür nicht aus, weil sie weder die Außentemperaturen noch die Fahrweise, geschweige denn die Beschaffenheit der Strecke (Berg- und Talfahrten) ausreichend berücksichtigen können. Aus diesem Grund kommt auch das Abfotografieren des Durchschnittsverbrauches laut Bordcomputer nicht in Betracht. Wird also ein überhöhter Realverbrauch behauptet, so muss sich mit diesem Thema ein Kfz-technischer Sachverständiger auseinandersetzen und das Fahrzeug im sogenannten Realbetrieb bewegen. Der dabei festgestellte Verbrauch wird dann der Zusage des Verkäufers gegenübergestellt und daraus ein allfälliger Differenzschaden ermittelt.
Diese Verfahren sind aufwendig und kostspielig. Die Beweislage ist schwierig.
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