Anfang des Jahres hatte der Oberste Gerichtshof nach einer Scheidung darüber zu entscheiden, wer das Haustier, in diesem Fall den Kater, bekommen soll. Wir haben darüber bereits hier berichtet.
Die Katzengeschichte ist für unseren Mandanten beim Obersten Gerichtshof erfolgreich ausgegangen, offen war eine sogenannte Beweisrüge in der zweiten Instanz (Landesgericht für ZRS Graz), bei der noch (abschließend) entschieden werden sollte, ob es eine Vereinbarung für den Verbleib der Katze nach Scheidung oder andere treffende Argumente dafür gäbe, wer von den Ehegatten (in der Ehe) die stärkere emotionale Bindung zu dem Haustier hatte.
Der Verfahrensgegnerin ist es nicht (annähernd) gelungen, eine engere Bindung darzustellen, auch die einvernommenen Zeugen der Gegenseite konnten die Beweissituation für die Verfahrensgegnerin nicht verbessern. Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Verbleib des Katers nach der Scheidung lag nicht vor. Die Katze muss nun endgültig an unseren Mandanten herausgegeben werden.
Die zweite Instanz (Landesgericht für ZRS Graz als Rekursgericht) hat u.a. klargestellt, dass es in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren keine Erwägungen, wie in einem Obsorgeverfahren (Kinder), geben soll. Es sind daher bei in einem derartigen Aufteilungsverfahren, wo es um die Zuweisung eines Tieres nach der Ehescheidung geht, keine Kriterien wie etwa die Erziehungs- oder Betreuungskontinuität zu überprüfen. Es geht ausschließlich um die stärkere Bindung des einen oder anderen Ehegatten zu dem Tier.
Erwirkt (und gewonnen) hat diese außergewöhnliche Entscheidung beim OGH Scheidungsrechtsexperte Mag.Dr. Günter Lippitsch.
Hier finden Sie eine Auswahl an Artikeln zur Entscheidung beim OGH:
Der Standard (04.03.2023) – https://lnkd.in/duScwdbH
Die Presse (06.03.2023) – https://lnkd.in/dZuEX5AQ
Die Presse (17.04.2023) – https://www.diepresse.com/6276434/recht-auf-kater-aber-nun-ist-er-weg?from=rss
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