Dr. Günter Lippitsch, Experte für Scheidungsrecht und Familienrecht, beantwortet regelmäßig uns häufig gestellte Fragen zum Thema Scheidungsrecht.
In unserem heutigen Blogartikel beantworten wir für Sie die uns häufig gestellte Frage:
“Sind Ehegatten verpflichtet, gemeinsam zu wohnen?”
Grundsätzlich sind Ehegatten zum Gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Sollte ein Ehepartner gegen den Willen des anderen Partners ausziehen, gilt dies im Rahmen einer strittigen Scheidung als schwere Eheverfehlung und daher als Scheidungsgrund. Anders verhält es sich bei sogenannten Fernbeziehungen, wenn auch nur im Inland oder wenn wahlweise der eine oder andere Ehegatte das Wochenendhaus bewohnt. Dazu gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen, welche nur im besonderen Anlassfall von einem Scheidungsanwalt beurteilt werden können. Lebt etwa der Mann in Wien und die Frau in Graz und haben beide Ehegatten dort ihren Hauptwohnsitz, so wird es keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen geben, weil der eine Ehepartner beim anderen immer nur wahlweise an bestimmten Tagen „zu Besuch“ ist. Möchte ein Ehepartner die Ehewohnung verlassen und stimmt der andere Ehepartner dem nicht zu (etwa via SMS, WhatsApp oder per Mail), so besteht auch die Möglichkeit eines „Antrages auf gesonderte Wohnungnahme“, wenn das Zusammenleben unerträglich geworden ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter recht@anwalt-graz.at