Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw (Ex-)Ehepartners. Entscheidend ist das tatsächlich verfügbare Einkommen, über das die Person frei verfügen kann.
Bei unselbständigen Erwerbstätigen wird in der Regel das Durchschnittseinkommen des letzten Jahres zur Berechnung herangezogen. Bei selbständigen Erwerbstätigen wird hingegen das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt herangezogen.
Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen jedoch nicht nur Haupteinkünfte, sondern auch sämtliche Nebeneinkünfte. Darunter fallen unter anderem:
- Einkünfte aus Nebenjobs
- Überstunden- und Nachtzuschläge
- Pensionszahlungen
- Trinkgelder
- Lottogewinne
- Sowie auch Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten (zB Pfusch- oder Schwarzarbeit)
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