Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
Wird Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt und muss für mehrere Tage in die Werkstatt, stellt sich häufig die Frage, ob der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten für ein Mietauto und einen möglichen Verdienstentgang übernehmen muss.
Anspruch auf Mietwagenkosten
Nach dem österreichischen Schadenersatzrecht besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher unfallbedingter Kosten – so auch auf die Mietwagenkosten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Versicherungsverträge eine Mietwagenverzicht-Klausel enthalten, wodurch dieser Anspruch ausgeschlossen sein kann.
Der sogenannte Spalttarif nach § 21 KHVG
Bereits im Jahr 1973 wurde im § 21 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) der sogenannte Spalttarif bzw. Anspruchsverzicht eingeführt. Dieser regelt, dass Versicherungsnehmer, die rechtswirksam auf den Ersatz der Mietwagenkosten verzichten, einen Prämiennachlass von 20 % auf ihre Haftpflichtversicherung erhalten.
Diese gesetzliche Bestimmung ist eine Besonderheit gilt ausschließlich in Österreich.
Praktische Bedeutung für Unfallgeschädigte
Da die Mehrheit der Fahrzeughalter in Österreich den günstigeren Haftpflichtvertrag mit Mietwagenverzicht abschließt, besteht in vielen Fällen – selbst bei eindeutigem Fremdverschulden – kein Anspruch auf die Übernahme der Mietwagenkosten oder des Verdienstentganges.
Das gilt jedoch nur, sofern auch der Unfallgegner in Österreich versichert ist.
Wichtiger Hinweis für Versicherungsnehmer
Beim Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung sollte daher sorgfältig überlegt werden, ob man den teureren Tarif mit Anspruch auf Mietwagenersatz wählt oder den günstigeren Vertrag mit Mietwagenverzicht bevorzugt. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsbetreuer eingehend beraten.
Rechtliche Beratung bei Verkehrsunfall und Versicherung
Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Erstberatung – wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen im konkreten Fall tatsächlich zustehen.


