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Seitensprung mit Folgen: Diese Konsequenzen hat ein Ehebruch

Ein Ehebruch stellt eine besonders schwerwiegende Eheverfehlung dar und kann im Rahmen einer sogenannten Verschuldensscheidung als Scheidungsgrund herangezogen werden. Der Bruch der ehelichen Treuepflicht erschüttert das gegenseitige Vertrauen der Ehepartner in der Regel in tiefgreifender Weise und zählt daher zu den gravierendsten Formen ehelicher Pflichtverletzungen.

Mit dem Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 (kurz: EheRÄG 1999) hat der Ehebruch allerdings seinen Status als absoluter Scheidungsgrund verloren. Das bedeutet: Alleine der Seitensprung oder der Bestand einer Affäre reicht nicht mehr aus, um eine Scheidungsklage erheben zu können. Vielmehr muss der Ehebruch eine zerrüttende Wirkung auf die Ehe entfaltet haben, damit er im gerichtlichen Verfahren erfolgreich als Scheidungsgrund geltend gemacht werden kann.

Im Rahmen einer Scheidung aus Verschulden erfolgt stets eine umfassende Verschuldensabwägung. Dabei wird geprüft, inwieweit der Ehebruch tatsächlich zur Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen hat. Auch das Verhalten des anderen Ehepartners wird in diese Abwägung einbezogen. Kommt es beispielsweise zu gegenseitigen Eheverfehlungen, so sind diese ebenso zu berücksichtigen. Dies bedeutet im Klartext: Ein Ehebruch führt nicht automatisch dazu, dass dem betreffenden Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung zugesprochen wird.

Wird im Scheidungsurteil dennoch festgestellt, dass der Ehebruch maßgeblich zur Zerrüttung beigetragen hat und der betroffene Ehegatte das hauptsächliche Verschulden trägt, so kann dies unterhaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen. In einem solchen Fall kann der schuldtragende Ehepartner verpflichtet sein, dem anderen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die finanziellen Mittel des anderen Ehegatten – etwa aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit – nicht ausreichen, um den während der Ehe gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Auch im Aufteilungsverfahren, in dem das während der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt wird, kann das Verschulden an der Auflösung der Ehe eine wesentliche Rolle spielen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verschulden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung während der Ehe hatte. So kann beispielsweise ein Ehepartner, der erhebliche Teile des gemeinsamen Vermögens für ehefremde Zwecke – etwa durch kostspielige Geschenke oder finanzielle Zuwendungen an eine außereheliche Beziehung – verwendet hat, bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nachteilig berücksichtigt werden.

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