Als Verbraucher sind Sie nicht verpflichtet, Mängel am Fahrzeug sofort zu melden, um Ihre Gewährleistungsrechte zu sichern. Unternehmen haften für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorlagen und innerhalb von zwei Jahren auftreten.
Wichtige Fakten zur Gewährleistung:
- Neufahrzeuge: Bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt wird, gilt die gesetzliche Vermutung, dass dieser bereits bei Übergabe bestand. Nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wurde diese Frist auf ein Jahr verlängert.
- Gebrauchtfahrzeuge: Die Gewährleistungsfrist kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Praktischer Hinweis:
Auch wenn keine Pflicht zur sofortigen Meldung besteht, ist es ratsam, den Mangel frühzeitig zu melden. So kann der Verkäufer schneller reagieren und unnötige Diskussionen werden vermieden.
Haben Sie Fragen?
Unser Team bei Lipptisch.Hammerschlag, insbesondere Oldtimeranwalt Dr. Günter Lippitsch hilft Ihnen gerne weiter!
Kontaktieren Sie uns: recht@anwalt-graz.at


